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Internet und E-Mail
 
   

Protokolle zum Nachweis der privaten Nutzung des dienstlichen Internetzugangs

 

Kommentar zu einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 21.12.2000, 2 M 64/00, Fundstelle: NordÖR 2/2001

Einem Beamten in Mecklenburg-Vorpommern wurde vorgeworfen, während des Dienstes den Internetzugang überwiegend zu privaten Zwecken benutzt zu haben. Ihm ist daraufhin die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden. Das OVG hatte u.a. zu entscheiden, ob die Heranziehung der Internet-Zugriffsprotokolle für diesen Zweck zulässig war.

 

Dabei geht es um 3 Bereiche:

1. Datenschutz

Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen das Landesdatenschutzgesetz M-V (DSG M-V) und argumentiert: "Bei der Auswertung und dem Ausdruck der Internetverlaufsprotokolle handelt es sich um eine Erhebung personenbezogener Daten, die für den Antragsgegner zur Erfüllung seiner rechtmäßigen Aufgaben erforderlich war." Dies ist nach §8 DSG-MV zulässig. Die rechtmäßige Aufgabe ist eine Einzelmaßnahme der Dienstaufsicht, nämlich die Verfolgung eines etwaigen Dienstvergehens (§85 LBG M-V). Dazu ist die Dienststelle sogar verpflichtet.

Diese Argumentation ist sehr fragwürdig, und zwar in 2 Punkten:

a. Da es sich bei den Protokolldaten um Daten von Beschäftigten handelt, ist nicht der allgemeine Teil des DSG M-V heranzuziehen, sondern die spezielle Regelung des §31 (Umgang mit personenbezogenen Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen). Im Ergebnis macht das allerdings keinen Unterschied, denn §31 erlaubt das Umgehen mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten, wenn es zur Durchführung personeller Maßnahmen erforderlich ist. Die Verfolgung des Verdachts übermäßiger privater Nutzung wird wohl als personelle Maßnahme zu betrachten sein. Geprüft werden müßte jedoch, ob die Erforderlichkeit gegeben ist.

b. Die Auswertung und der Ausdruck von Protokollen ist keine Erhebung, sondern eine Verarbeitung und Nutzung im Sinne des Datenschutzgesetzes.

Die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung werden im DSG M-V im §3 definiert und in den folgenden Paragraphen sorgfältig unterschieden. Danach ist Erheben das Beschaffen von Daten ( §3(5) DSG M-V). Nun hat sich zwar der Dienststellenleiter durch diese Aktion die Daten beschafft, aber darauf kommt es nicht an. Das Datenschutzgesetz betrachtet nämlich die Dienststelle als Ganzes als "eine mit Daten umgehende Stelle" (§3(8)DSG M-V) und an diese wenden sich die Vorschriften des Gesetzes. Und dort waren die Daten ja schon vor der Auswertungsaktion gespeichert.

Die Auswertung, also das Heraussuchen von Daten einer bestimmten Person wird üblicherweise als mit dem etwas unglücklichen Begriff des Verändern bezeichnet. "Verändern ist das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten" sagt §3 (7) Nr.3 DSG M-V und meint damit auch das Umsortieren. Die Veränderung ist ein Teil der Verarbeitung von Daten.

Die Interpretation dieser Daten und die Verwendung für disziplinarische Maßnahmen muß als Nutzung der Daten betrachtet werden, die das DSG M-V in §3(6) definiert: "Nutzung ist die inhaltliche Auswertung und Verwendung von Daten."

In Bezug auf die Auswertungsaktion ergibt sich auch bei dieser Betrachtungsweise zunächst kein anderes Ergebnis, denn gleichgültig, ob man §31 oder §9 (Allgemein zum Nutzen von Daten) als gültige Rechtsvorschrift ansieht, kann man die Aktion rechtfertigen. Im Falle von §31 ist die Nutzung für Durchführung personeller Maßnahmen erlaubt (s.o.). Falls man §9 heranzieht (was ich für falsch halte), gilt zunächst:

"Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben wurden. Ist keine Erhebung vorausgegangen (und genau das ist hier der Fall), so dürfen die Daten für den Zweck genutzt werden, für den sie bei ihrer erstmaligen Speicherung bestimmt wurden."

Allerdings ist eine Nutzung zu anderen Zwecken zulässig, wenn es zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Also auch hier kein anderes Ergebnis.

Aber die sorgfältige Betrachtung der Phasen der Datenverarbeitung wirft eine andere Frage auf:
War die Speicherung der Protokolle datenschutzrechtlich zulässig? Und was war der Zweck der Speicherung?

Diese Frage wurde von dem Gericht nicht geprüft. Vielmehr ist die Rede davon, dass die Protokolle "systemimmanent erstellt" wurden. Das klingt, als würde die Speicherung als quasi gottgegeben betrachtet. Das ist weder technisch richtig – die Protokolle kann man auch abschalten – noch wird es den Anforderungen des Datenschutzgesetzes gerecht, das für jede Speicherung einen definierten Zweck und eine Rechtsgrundlage fordert.

Was könnten nun zulässige Zwecke und die entsprechenden Rechtsvorschriften sein?

  • Aus der Tatsache, dass das Gericht die "Erhebung" der Daten einer Person für eine "Einzelmaßnahme der Dienstaufsicht" für zulässig erklärt, kann man nicht folgern, dass die Speicherung aller Internetzugriffsdaten von allen Beschäftigten für eine vielleicht irgendwann erforderliche Verfolgung eines Dienstvergehens zulässig ist, denn diese Art von Vorratsspeicherung ist wohl kaum verhältnismäßig und nicht mit den Vorgaben der Bundesverfassungsgerichts aus dem Volkszählungsurteil in Einklang zu bringen. Man kann also vielleicht die Auswertung mit §31 begründen, nicht aber die Speicherung.
  • Möglich wäre die Zulässigkeit der Speicherung und Verarbeitung eventuell im Zusammenhang mit §17 DSG M-V, nämlich als Maßnahme der Datensicherheit. Wenn das allerdings die Rechtsgrundlage für die Speicherung ist, dann hätte die Auswertung im vorliegenden Fall nicht gemacht werden dürfen. Denn §31 (7) DSG M-V bestimmt, dass Daten von Beschäftigten, die Rahmen von Maßnahmen nach §17 gespeichert werden, nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden dürfen.
  • Ein Rechtsvorschrift, die die Datenspeicherung zulässig machen könnte, könnte eine Dienstvereinbarung sein. Eine solche war aber im vorliegenden Fall nicht abgeschlossen worden.

Wenn man also davon ausgeht, dass die Speicherung unzulässig war, dann stellt sich die interessante Frage: Ist die Nutzung von unzulässig gespeicherten Daten zulässig? Wohl kaum, denn §11(2) bestimmt: "Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ... 3. ihre Speicherung unzulässig ist...".

Diese Argumentation kommt also zu dem Ergebnis, dass die Speicherung der Protokoll-Daten schon unzulässig war und daher auch ihre Verarbeitung und Nutzung.

Da das Gericht von einer völlig anderen - m.E. falschen - Ausgangsfrage ("Erhebung zulässig?") ausgeht, kommt es zu einem anderen Ergebnis.

 

2. Mitbestimmungsrecht

Das Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, greift nach Auffassung des Gerichtes bei der Auswertungsaktion nicht, weil die Dienststelle zur Aufklärung des Sachverhaltes gesetzlich verpflichtet war. Denn:" Ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung greift jedoch dann nicht, wenn der Dienststellenleiter zur Erfassung von Daten gesetzlich verpflichtet ist."

Dies mag für die Frage gelten, ob bestimmte Daten von Beschäftigten überhaupt gespeichert werden. Ob das auch für die Frage gilt, wie eine Auswertung (Verarbeitung und Nutzung) von Daten vorgenommen wird, erscheint zumindest zweifelhaft, denn gerade in der Ausgestaltung der Überwachungsaktion gibt es viel Gestaltungsspielraum. Hier könnte der Personalrat seine Vorstellungen, wie die Rechte des Betroffenen gewahrt werden können, sinnvoll einbringen.

 

3. Beweisverwertungsverbot wegen fehlender Mitbestimmung bei der Einführung?

Die Einführung eines Systems, dass die Internetzugriffe protokolliert, ist auch nach Meinung des Gerichts unzweifelhaft mitbestimmungspflichtig. Fraglich war, ob die Tatsache, dass bei der Einführung nicht mitbestimmt wurde, zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Das Gericht verneint das im vorliegenden Fall. Das kann aber nicht verallgemeinert werden. Zum einen bezieht sich das Gericht ausdrücklich auf das Beamten- und Disziplinarrecht, zum anderen wird erklärt, dass eine Abwägung im Einzelfall erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wird argumentiert, dass der Betroffene als EDV- und Organisationsleiter selbst für das Einleiten des Mitbestimmungsverfahrens verantwortlich war und sich daher nicht auf die fehlende Mitbestimmung berufen kann. Da ist was dran!

Fazit: Für den Personalrat ist es auf jeden Fall sinnvoll, die Internetnutzung durch eine Dienstvereinbarung zu regeln.

Ulrich Mott
FORBIT GmbH
29.6.2001


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